Mit dem Schlichtungsgesuch vom 20. Januar 2025, welches am Ursprung des vorliegenden Verfahrens steht, macht der Gesuchsteller erneut Ansprüche gegen die Gesuchsgegnerin aus dem Arbeitsverhältnis geltend. Dieses Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war am 16. Dezember 2024, im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs, bereits beendet. Dementsprechend fallen die neu geltend gemachten Ansprüche offensichtlich unter die Saldoklausel und unterliegen dem Vergleich, welchem die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt.