Damit wird eine Res-iudicata-Wirkung für sämtliche bestehenden Ansprüche zwischen den Parteien erzielt. Liegt ein solcher Vergleich vor, ist es unter Umständen offensichtlich, dass ein neues Verfahren zwischen den Parteien an der Prozessvoraussetzung der bereits abgeurteilten Sache scheitert. In solchen Fällen sollte es einer Schlichtungsbehörde möglich sein, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens käme ansonsten einem prozessualen Leerlauf gleich.