Damit wird insofern nachhaltig Rechtsfrieden geschaffen, als weitere Ansprüche zwischen den Parteien gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Diese Wirkung kann erzielt werden, da einerseits einem vor einer Schlichtungsbehörde geschlossenen Vergleich gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt, und sich der Vergleich andererseits gemäss Art. 201 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht auf die Ansprüche beschränken muss, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind. Damit wird eine Res-iudicata-Wirkung für sämtliche bestehenden Ansprüche zwischen den Parteien erzielt.