2.5.2. Einigen sich die Parteien in einem Vergleich auf eine Saldo-Klausel ("per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt"), bezwecken sie damit, sämtliche im Zeitpunkt des Vergleichs bestehenden Ansprüche zwischen ihnen (ausser denjenigen, die mit dem Vergleich selber statuiert werden) aufzuheben. Damit wird insofern nachhaltig Rechtsfrieden geschaffen, als weitere Ansprüche zwischen den Parteien gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden können.