Dies muss selbst dann gelten, wenn gemäss der kantonalen Gerichtsorganisation (wie in den arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Kanton Aargau mit den Gerichtspräsidenten) hauptberufliche Juristen als Schlichtungsbehörde amten, welche über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten für diese Entscheidung verfügen würden. Die Bestimmungen der ZPO sind in allen Kantonen unabhängig von der kantonalen Gerichtsorganisation gleich auszulegen.