2.5. 2.5.1. Die Bestimmung und Abgrenzung der Streitgegenstände verschiedener Verfahren für die Beurteilung, ob eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt, kann komplex sein und ist in der Regel nicht mit dem Aufgabenbereich einer Schlichtungsbehörde zu vereinbaren. Dies muss selbst dann gelten, wenn gemäss der kantonalen Gerichtsorganisation (wie in den arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Kanton Aargau mit den Gerichtspräsidenten) hauptberufliche Juristen als Schlichtungsbehörde amten, welche über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten für diese Entscheidung verfügen würden.