59 ZPO). ERK führt aus, trete das Fehlen einer Prozessvoraussetzung nicht offensichtlich zu Tage, so habe sich die Schlichtungsbehörde in Zurückhaltung zu üben und im Zweifelsfall die Klagebewilligung auszustellen, denn primäre Aufgabe der Schlichtungsbehörde sei es zu schlichten, statt zu richten (ERK, in: Brunner / Schwander / Vischer, a.a.O., N. 7 zu Art. 59 ZPO). Zusammenfassend besteht im Wesentlichen Konsens darüber, dass die Schlichtungsbehörde die Prozessvoraussetzungen im Allgemeinen und insbesondere auch jene der abgeurteilten Sache in der Regel nicht prüfen und gestützt darauf keinen Nichteintretensentscheid fällen darf. Dies gilt -7-