GEHRI hält allgemein zur Prüfung von Prozessvoraussetzungen durch die Schlichtungsbehörde fest, die Schlichtungsbehörde sollte in offensichtlichen Fällen nicht nur im Lichte der Rechtssicherheit und des Grundsatzes von Treu und Glauben einen Nichteintretensentscheid fällen dürfen, sondern auch, um einen prozessualen Leerlauf vor Gericht zu vermeiden, welcher notabene den Zielen eines Schlichtungsverfahrens – namentlich der Prozessbeschleunigung und der Entlastung der Gerichte – zuwiderlaufen würde (GEHRI, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2025, N. 4b zu Art. 59 ZPO).