Sie erscheinen für die Frage, ob die Schlichtungsbehörde gestützt darauf einen Nichteintretensentscheid fällen dürfen soll, weitgehend miteinander vergleichbar. In zwei Entscheiden des Obergerichts Bern und einem weiteren des Appellationsgerichts Basel- Stadt wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, die Schlichtungsbehörde habe die Prozessvoraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit grundsätzlich nicht zu prüfen und dürfe deswegen keinen Nichteintretensentscheid fällen, denn diese Prüfung setze eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Streitgegenstand der beiden Verfahren sowie eine Einholung der Akten des bereits hängigen Verfahrens voraus.