Diese beiden Prozessvoraussetzungen sind aber insofern eng miteinander verwandt, als mit beiden verhindert werden soll, dass in der gleichen Sache mehrere (unter Umständen widersprüchliche) Sachurteile ergehen. Sie erscheinen für die Frage, ob die Schlichtungsbehörde gestützt darauf einen Nichteintretensentscheid fällen dürfen soll, weitgehend miteinander vergleichbar.