2025, N. 25 zu Art. 202 ZPO). -6- Weitere Lehrmeinungen und Entscheide beziehen sich nicht direkt auf die Prozessvoraussetzung der abgeurteilten Sache nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO, sondern auf die Prozessvoraussetzung der nicht anderweitigen Rechtshängigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Diese beiden Prozessvoraussetzungen sind aber insofern eng miteinander verwandt, als mit beiden verhindert werden soll, dass in der gleichen Sache mehrere (unter Umständen widersprüchliche) Sachurteile ergehen.