zu Art. 59 ZPO). ZINGG ist der Meinung, es sei – von klaren Rechtsmissbrauchsfällen abgesehen – sinnvoller, wenn die Schlichtungsbehörde solche Entscheide dem Gericht überlasse (ZINGG, in: Berner Kommentar, 2012, N. 31 zu Art. 60 ZPO). Nach EGLI / MROSE dürfte der Entscheid über solche Prozessvoraussetzungen meist dem urteilenden Gericht vorbehalten bleiben, da diese Prozessvoraussetzungen aufwändige Abklärungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verlangten. Die erforderliche Offensichtlichkeit werde kaum je gegeben sein (EGLI / MROSE, in: Brunner / Schwander / Vischer, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 25 zu Art.