Das vergleichsweise formlose Schlichtungsverfahren (fehlender Schriftenwechsel, beschränkte Beweiserhebungsmöglichkeiten) sei nicht darauf ausgelegt, derartige, unter Umständen heikle Abgrenzungen erfordernde Fragen in verlässlicher Weise zu klären und einem Entscheid zuzuführen. Die Beantwortung solcher Fragen setze oftmals fundiertes juristisches Wissen voraus, das nicht überall – zumindest nicht bei mit Laien besetzten Schlichtungsbehörden – in gleichem Masse zur Verfügung stehe (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm / Lötscher / Leuenberger / Seiler, a.a.O., N. 6c zu Art. 59 ZPO).