2.4. Nach der Ansicht von ZÜRCHER ist eine Prüfungsbefugnis der Schlichtungsbehörde mit Bezug auf Prozessvoraussetzungen wie das Rechtsschutzinteresse, anderweitige Rechtshängigkeit oder abgeurteilte Sache grundsätzlich abzulehnen. Das vergleichsweise formlose Schlichtungsverfahren (fehlender Schriftenwechsel, beschränkte Beweiserhebungsmöglichkeiten) sei nicht darauf ausgelegt, derartige, unter Umständen heikle Abgrenzungen erfordernde Fragen in verlässlicher Weise zu klären und einem Entscheid zuzuführen.