2.3. Obwohl sich Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 ZPO ihrem Wortlaut nach nur an das Gericht wenden und der Nichteintretensentscheid in den Bestimmungen über den Schlichtungsversuch nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Schlichtungsbehörde ist im Grundsatz aber keine Entscheidinstanz. Ihre primäre Aufgabe besteht gemäss Art. 201 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Versuch, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen. Kommt es zu keiner Einigung, so erteilt sie in Anwendung von Art. 209 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Klagebewilligung.