Eine Prozessvoraussetzung unter anderen ist nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Ein vor einer Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich hat nach Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. In einen Vergleich können gemäss Art. 201 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.