Es stellt sich daher die Frage einer allfälligen von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids. Es ist aus diesem Grund nachfolgend zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein solcher Nichteintretensentscheid zulässig gewesen ist. 2.2. Das Gericht tritt gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO auf eine Klage oder auf ein Gesuch nicht ein, sofern die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind. -5-