2. 2.1. Die Präsidentin des Arbeitsgerichts erliess den angefochtenen Entscheid in der Funktion als Schlichtungsbehörde (§ 4 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO). Die Frage, ob eine Schlichtungsbehörde überhaupt einen Nichteintretensentscheid fällen darf, wird in Lehre und Rechtsprechung kontrovers diskutiert (vgl. BGE 146 III 47 zur sachlichen und BGE 146 III 265 zur örtlichen Zuständigkeit mit je zahlreichen Hinweisen auf die Lehre). Es stellt sich daher die Frage einer allfälligen von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids.