1.4. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens kann nur die Frage sein, ob die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Eine Gutheissung könnte daher nur zu einer Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Durchführung des Schlichtungsverfahrens führen. Weder können im Berufungsverfahren allfällige Ansprüche des Gesuchstellers aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Gesuchsgegnerin geprüft werden, noch kann das Verhalten des Richters aus einem anderen Verfahren beurteilt werden.