Dasselbe Arbeitsverhältnis liege auch dem vorliegenden Schlichtungsgesuch zu Grunde, weshalb darüber bereits rechtskräftig entschieden sei und auf eine allfällige Klage nicht einzutreten wäre. Unter diesen Umständen sei das Nichtvorliegen einer Prozessvoraussetzung für die Schlichtungsbehörde offensichtlich und es rechtfertige sich – auch um einen prozessualen Leerlauf zu vermeiden –, auf das vorliegende Schlichtungsgesuch nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 4.2.).