1. 1.1. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf das Schlichtungsgesuch im Wesentlichen damit, die Parteien hätten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. Dezember 2024 (SC.2024.97) einen Vergleich geschlossen und in dessen Ziffer 4 festgehalten, dass sie mit Vollzug des Vergleichs aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auseinandergesetzt seien. Dasselbe Arbeitsverhältnis liege auch dem vorliegenden Schlichtungsgesuch zu Grunde, weshalb darüber bereits rechtskräftig entschieden sei und auf eine allfällige Klage nicht einzutreten wäre.