2. Die auf den 28. Februar 2025, 8.00 Uhr, angesetzte Verhandlung findet nicht statt. 3. Es werden keine Gerichtskosten gesprochen und keine Parteientschädigungen ausgerichtet." -3- 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 19. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Februar 2025 sinngemäss Berufung. 2.2. Am 4. und 20. März 2025 reichte der Gesuchsteller unaufgefordert weitere Eingaben ein. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 28. März 2025 beantragte die Gesuchsgegnerin: