2.3. Eine bloss (sporadische) berufliche Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern begründet somit für sich alleine keinen Ausstandsgrund. Eine darüber hinausgehende besondere freundschaftliche oder anderweitig begründete Nähe des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen bzw. der übrigen Richter des Arbeitsgerichts Zofingen zu C._____ wurde nicht behauptet, geschweige denn substanziiert dargetan, was zur Abweisung des Ausstandsbegehrens führt. 3. Die Gerichtskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten. -5- Das Obergericht erkennt: