1.2. Zuständig zur Zuweisung zusätzlicher Richterinnen und Richter (bzw. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) anderer Bezirksgerichte an ein Bezirksgericht bei Ausstand mehrerer oder sämtlicher seiner Richterinnen und Richter (bzw. seiner Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) ist gemäss § 51 Abs. 2 GOG die Justizleitung. Auf das Begehren um Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht ist somit mangels Zuständigkeit des Obergerichts nicht einzutreten. 1.3. Die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs erfolgt im summarischen Verfahren (BGE 145 III 469 Regesten; Urteil des Bundesgerichts 4A_573/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4).