1. 1.1. Zuständig zur Beurteilung eines in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit gegen eine Abteilung eines Bezirksgerichts in seiner Mehrheit oder Gesamtheit gerichteten strittigen Ausstandsgesuchs ist das Obergericht, 3. Zivilkammer (§ 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO; Geschäftsordnung des Obergerichts, Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 3 lit. g). Die Zuständigkeit des angerufenen Obergerichts zur Beurteilung des fraglichen Ausstandsgesuchs ist folglich gegeben. -3-