Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2024.9 (SC.2023.58) Art. 41 Entscheid vom 11. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Walker Gesuchsteller Bezirksgericht Zofingen, Abteilung Arbeitsgericht, Bahnhofplatz, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen Kläger A._____, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Gegenstand Ausstand -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 7. Februar 2024 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zofingen eine Klage gegen die Beklagte ein. Hinsichtlich dieser Klage stellte der Präsi- dent des Arbeitsgerichts Zofingen mit Eingabe vom 12. Februar 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau ein Ausstandsgesuch für das gesamte Arbeitsgericht Zofingen mit folgendem Begehren: " Das Ausstandsgesuch des Arbeitsgerichts Zofingen sei gutzuheissen und das Verfahren einem anderen Gericht zur Bearbeitung zuzuweisen." 1.2. Am 12. Februar 2024 (Postaufgabe) reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zofingen eine weitere Klage gegen die Beklagte ein. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 liess der Präsident des Arbeitsgerichts Zofingen dem Obergericht des Kantons Aargau die Klage vom 12. Februar 2024 weiterleiten "zwecks Prüfung des Ausstandsgesuchs des Arbeitsge- richts Zofingen". 2.2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 teilte die Beklagte mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch verzichte. 2.3. Der Kläger liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig zur Beurteilung eines in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit gegen eine Abteilung eines Bezirksgerichts in seiner Mehrheit oder Ge- samtheit gerichteten strittigen Ausstandsgesuchs ist das Obergericht, 3. Zi- vilkammer (§ 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO; Geschäftsordnung des Obergerichts, Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 3 lit. g). Die Zuständigkeit des angerufenen Oberge- richts zur Beurteilung des fraglichen Ausstandsgesuchs ist folglich gege- ben. -3- 1.2. Zuständig zur Zuweisung zusätzlicher Richterinnen und Richter (bzw. Ge- richtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) anderer Bezirksgerichte an ein Bezirksgericht bei Ausstand mehrerer oder sämtlicher seiner Richterinnen und Richter (bzw. seiner Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) ist gemäss § 51 Abs. 2 GOG die Justizleitung. Auf das Begehren um Zuwei- sung des Verfahrens an ein anderes Gericht ist somit mangels Zuständig- keit des Obergerichts nicht einzutreten. 1.3. Die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs erfolgt im summarischen Verfah- ren (BGE 145 III 469 Regesten; Urteil des Bundesgerichts 4A_573/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4). 2. 2.1. In der Eingabe vom 15. Februar 2024 wird lediglich auf die Eingabe vom 12. Februar 2024 verwiesen. Darin wurde zur Begründung des Ausstands- gesuchs ausgeführt, Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten sei unter anderem C._____, der als Fachrichter am Arbeitsgericht Zofingen amte. Da das Arbeitsgericht Zofingen keine vordefinierten Richtergruppen einsetze, seien in vergangenen Verfahren vor Arbeitsgericht Zofingen die meisten Fachrichterinnen und -richter (wenn nicht alle) zusammen mit C._____ in der Besetzung gewesen. Auch der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen habe persönlich regelmässig mit C._____ in der Besetzung Verhandlungen durchgeführt. Aus diesem Grund bestehe für das gesamte Arbeitsgericht Zofingen der Anschein der Befangenheit i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. 2.2. Eine Gerichtsperson hat gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbei- ständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in ge- rader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). -4- Art. 47 Abs. 1 ZPO konkretisiert die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 136 I 207 E. 3.1). Diese Garantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenhei- ten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Vor- eingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorlie- gen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktio- neller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 147 I 173 E. 5.1). Auf das subjektive Emp- finden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hin- weisen). Die blosse politische Verbindung, ein kollegiales Verhältnis, die berufliche Beziehung, gemeinsames Studium oder gemeinsamer Militärdienst be- gründen keinen Ausstandsgrund. Keine Bedenken hinsichtlich der Unpar- teilichkeit erweckt im Allgemeinen auch die blosse Kollegialität unter Ge- richtsmitgliedern (Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2014 vom 3. Septem- ber 2014 E. 4.2; siehe auch BGE 133 I 1 E. 6.6.3; BGE 139 I 121 E. 5.3 und 5.4). 2.3. Eine bloss (sporadische) berufliche Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern begründet somit für sich alleine keinen Ausstandsgrund. Eine darüber hin- ausgehende besondere freundschaftliche oder anderweitig begründete Nähe des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen bzw. der übrigen Rich- ter des Arbeitsgerichts Zofingen zu C._____ wurde nicht behauptet, ge- schweige denn substanziiert dargetan, was zur Abweisung des Ausstands- begehrens führt. 3. Die Gerichtskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justiz- gericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnah- men vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aarau, 11. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker