Die blosse politische Verbindung, ein kollegiales Verhältnis, die berufliche Beziehung, gemeinsames Studium oder gemeinsamer Militärdienst begründen keinen Ausstandsgrund. Keine Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit erweckt im Allgemeinen auch die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern (Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2; siehe auch BGE 133 I 1 E. 6.6.3; BGE 139 I 121 E. 5.3 und 5.4).