2.2. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 teilte die Beklagte mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch verzichte. 2.3. Der Kläger liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig zur Beurteilung eines in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit gegen eine Abteilung eines Bezirksgerichts in seiner Mehrheit oder Gesamtheit gerichteten strittigen Ausstandsgesuchs ist das Obergericht, 3. Zivilkammer (§ 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO; Geschäftsordnung des Obergerichts, Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 3 lit. g). Die Zuständigkeit des angerufenen Obergerichts zur Beurteilung des fraglichen Ausstandsgesuchs ist folglich gegeben.