Das Obergericht erkennt: 1. Auf das gegen die Oberrichter Richli, Oberrichterin Massari und Oberrichterin Schär gerichtete Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Berufung wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)