6.3. Falls das zweite Rechtsbegehren der Klägerin in der Klage vom 17. November 2023 auf Entschädigung bzw. Genugtuung gegenüber der Schlichtungsbehörde lauten sollte, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es ihr diesbezüglich an der Zuständigkeit mangle. Forderungen geschädigter Dritter auf Leistung von Schadenersatz oder Genugtuung gegen den Kanton wären schriftlich bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen geltend zu machen (§ 1 der Haftungsverordnung des Kantons Aargau [HV]). 7. Die Vorinstanz hat die Klage vom 17. November 2023 zu Recht abschlägig behandelt, weshalb die Berufung abzuweisen ist.