Die Klägerin leitete die Nichtigkeit der Klagebewilligung vom 20. September 2023 sowie der Verfügung vom 7. November 2023 aus der Nichtigkeit des Urteilsvorschlags ab (act. 1). Nachdem dieser sich als nicht nichtig erwies, scheidet auch die Nichtigkeit der Klagebewilligung vom 20. September 2023 und der Verfügung vom 7. November 2023 aus. -9-