Nachdem der Urteilsvorschlag in paritätischer Dreierbesetzung der sachlich zuständigen Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Aarau erlassen worden ist (Akten des Schlichtungsverfahrens, act. 26), fällt dessen Nichtigkeit aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit ausser Betracht. Das streitgegenständliche Mietobjekt liegt in Q._____, weshalb gemäss Art. 33 ZPO im Übrigen auch die örtliche Zuständigkeit gegeben war.