6.2.3. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist die Nichtigkeit eines Entscheides von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten. Da der Urteilsvorschlag ohne entsprechende fristgerechte Einreichung der Klage die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides zeitigt (vgl. E. 5.2 hiervor), hatte die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse daran, dass dieser betreffend Nichtigkeit überprüft wird.