Für die Erteilung von Klagebewilligungen (Art. 209 ZPO), die Unterbreitung von Urteilsvorschlägen (Art. 210 ZPO) und die Fällung von Entscheiden (Art. 212 ZPO) ist die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht als Kollegialbehörde in paritätischer Dreierbesetzung (Art. 200 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 2 GOG) zuständig.