6.2.2. Unter Vorbehalt der in Art. 198 f. ZPO genannten, vorliegend nicht gegebenen Ausnahmen geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch voraus (Art. 197 ZPO). Schlichtungsbehörden in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind im Kanton Aargau die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht (§ 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Art. 200 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 40 Abs. 2 lit. a GOG verfügt jeder Bezirk über eine Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, welche sich aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung zusammensetzt (Art. 200 Abs. 1 ZPO). Für die Erteilung von Klagebewilligungen (Art.