Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1). -8- 6.2. 6.2.1. Die Klägerin machte mit der Klage vom 17. November 2023 geltend, der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde vom 25. August 2023 sei nichtig, weil diese für dessen Erlass sachlich unzuständig gewesen sei (act. 1 f.).