Am 20. September 2023 erteilte die Schlichtungsbehörde der Klägerin die Klagebewilligung, unter Hinweis auf die 30-tägige Klagefrist und auf die Rechtsfolge, dass der Urteilsvorschlag ohne Klageeinreichung als anerkannt gelte (Akten des Schlichtungsverfahrens, act. 34). Die Klagebewilligung wurde der Klägerin am 21. September 2024 zugestellt (Akten des Schlichtungsverfahrens, act. 36). Gestützt auf Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO lief die Frist zur Einreichung der Klage bei der Vorinstanz am 23. Oktober 2024 ab. Um zu verhindern, dass der Urteilsvorschlag in Rechtskraft erwächst, wäre die Klägerin gezwungen gewesen, Klage einzureichen. Ausweislich der Akten hat sie dies nicht getan.