der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO der ablehnenden Partei zu (Art. 211 Abs. 2 lit. a ZPO). Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 211 Abs. 3 ZPO). U.a. in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen beträgt die Klagefrist 30 Tage (Art. 209 Abs. 4 Satz 1 ZPO).