5. 5.1. Gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO kann die Schlichtungsbehörde den Parteien u.a. in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen einen Urteilsvorschlag unterbreiten, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen betroffen ist. Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach Eingang -7-