3.4. Die Klägerin brachte mit Eingabe vom 23. März 2024 vor, die Beklagten hätten ihr unvermittelt Rechnungen zugestellt, ohne dass sie ihr die angeblichen Mängel je angezeigt hätten. Sie habe sich nie mittels Augenschein ein Bild machen und eine allfällige Instandstellung veranlassen können. 4. Ob sich das Vorgehen der Vorinstanz, mangels Angabe des Streitwerts seitens der Klägerin auf die Klage nicht einzutreten, als korrekt erweist, kann vorliegend offen bleiben. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz die Klage zu Recht abschlägig behandelt.