3.3. Die Beklagten legten in der Berufungsantwort dar, die Klägerin habe den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde abgelehnt, woraufhin ihr die Klagebewilligung zugestellt worden sei. Sie habe jedoch nie Klage eingereicht. Damit habe der Urteilsvorschlag Gültigkeit erlangt. Gestützt auf den rechtskräftigen Urteilsvorschlag hätten die Beklagten in der Zwischenzeit Reparaturen vorgenommen, da die Klägerin diese nicht innert der von der Schlichtungsbehörde angeordneten Frist selbst durchgeführt habe.