3.2. Die Klägerin brachte dagegen vor, der Streitwert habe im Zeitpunkt der Klage nicht beziffert werden können. Die Beklagten seien durch Rechtsanwalt F._____ ohne gültigen Mietvertrag zur Schädigung der Klägerin in der Liegenschaft eingenistet worden. Sie habe keinen Augenschein des Mietobjekts nehmen können. Die Schäden seien durch die Beklagten vorsätzlich verursacht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Schlichtungsbehörde dies nicht erkannt habe.