Rechtswirkungen zeitige, sofern die ablehnende Partei rechtzeitig Klage einreiche. An der Feststellung der Nichtigkeit eines Urteilsvorschlags bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Auf das Rechtsbegehren 2 könne mangels Zuständigkeit für Forderungen aus Staatshaftung nicht eingetreten werden.