3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids fest, gemäss Art. 244 Abs. 1 lit. d ZPO habe die Klage die Angabe des Streitwerts zu enthalten. Die Klägerin habe keinen Streitwert angegeben, weshalb ihr gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist zur Klageverbesserung angesetzt worden sei. Diese sei unbenützt verstrichen. Auf die Klage sei androhungsgemäss nicht einzutreten. Im Übrigen könne auf das Rechtsbegehren 1 ohnehin nicht eingetreten werden, da es diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse mangele. Der Urteilsvorschlag einer Schlichtungsbehörde könne ohne Begründung abgelehnt werden, womit dieser keine -6-