1.2. Der Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 7. November 2024 lässt sich entnehmen, dass seitens der Beklagten insgesamt Fr. 10'200.00 hinterlegt worden sind (Akten des Schlichtungsverfahrens, act. 37). Nachdem die Klägerin berufungsweise behauptet, die Beklagten hätten die Mängel am Mietobjekt selbst verursacht, bestreitet sie die Notwendigkeit der Hinterlegung. Dass die Beseitigung der Mietmängel höhere Kosten verursacht hätte, als den hinterlegten Betrag, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Demnach ist von einem Streitwert von Fr. 10'200.00 auszugehen. Damit unterliegt der angefochtene Entscheid der Berufung.