"1. Festzustellen ist daher die Nichtigkeit des Urteilsvorschlags MI.2023.68 / pg, Entscheid vom 07.11.2023 i.V. mit Klagebewilligung vom 20.09.2023 und Verfügung vom 07.11.2023. 2. Der geschädigten A._____ AG ist aufgrund des vorsätzlich verursachten Schadens eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen." 2.2. Mit Verfügung vom 22. November 2023 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau die Klägerin auf, innert 10 Tagen eine Klageverbesserung unter Angabe des Streitwertes bezüglich Rechtsbegehren 1 und 2 einzureichen. Bei unbenutztem Ablauf der Frist könne auf die Klage nicht eingetreten werden.