1. 1.1. Die Beklagten als Mieter der 4.5-Zimmerwohnung, […], reichten bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Aarau (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) gegen die Klägerin als Vermieterin am 24. Mai 2023 (Postaufgabe) ein Schlichtungsgesuch ein. Sie beantragten die Behebung der im Schreiben vom 3. Mai 2023 erwähnten Mängel, eine Mietzinsreduktion rückwirkend per 1. November 2022 (Vertragsbeginn) sowie Schadenersatz für ihre Umtriebe.