3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit das von ihm in der Stellungnahme vom 24. Mai 2024 zum Begehren der Kläger gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das Ausstandsgesuch beachtlich sein soll, ist dieses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) des Ausstandsgesuchs abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Ausstandsverfahren von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.