erlauben könne, ihm den Strom abzustellen, weil der zitierte Passus "E. 5.1" gar nicht existiere. Dass es sich bei besagter Zitierung der Erwägung um einen Verschrieb handelt, ist offensichtlich. Ob besagtes Urteil wesentlich für die Entscheidfindung war oder nicht, ist für die Frage einer Befangenheit nicht von Belang. -5- 2.3. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Gesuchstellers weder im Einzelnen noch im Sinne einer Gesamtbetrachtung das Vorliegen des Anscheins einer Befangenheit des Gerichtspräsidenten zu begründen. Folglich ist das Ausstandsgesuch abzuweisen.