Was den Vorwurf an den Gerichtspräsidenten, er habe am 22. Mai 2024 die Stromversorgung des Gesuchstellers sperren lassen, anbelangt, ist festzustellen, dass die entsprechende Anordnung damit im Zusammenhang steht, dass sich der Gerichtspräsident für das Gesuch des Gesuchstellers betreffend die Stromversorgung nicht als zuständig erachtete, weshalb er die vorgängig am 6. Mai 2024 superprovisorisch angeordnete Elektrizitätsversorgung des Wohnhauses folgerichtig wieder aufhob. Gar trölerisch mutet der Vorwurf an, der Gerichtspräsident habe "soeben erfunden", dass er aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 4A_582/2014 den Klägern